Zulässigkeit personenbezogener EU-Sanktionen bei Verwandtschaftsverhältnis
In einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (Pressemitteilung Nr. 43/2023 : 8. März 2023,Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-212/22 Prigozhina/ Rat) stellt das Gericht fest, dass ein alleiniges Abstellen auf ein Verwandtschaftsverhältnisses zu einer sanktionierten Person nicht ausreichend ist, um ein Listing eines Familienmitglieds zu begründen. Es ist von der zuständigen Stelle zu begründen, welche Maßnahmen oder Geschäftsverbindungen dem Sanktionsubjekt zuzurechnen sind und im Kontext der Sanktionsmaßnahme zu sehen sind.
Siehe hierzu auch den Beitrag EU-Sanktionen gegen Mutter des Chefs der Wagner-Söldnertruppe unrechtmäßig | Compliance Circle (compliance-circle.com) und The General Court annuls the restrictive measures applied to Ms Violetta Prigozhina, mother of Mr Yevgeniy Prigozhin, in the context of Russia’s war against Ukraine (europa.eu)

Hallo Kay,
das Thema, welches Du anbringst ist recht aktuell. Ich hatte hierzu eine News gepostet:
Oleg Deripaska nach österreichischem Transparenzregister ultimativ wirtschaftlich Berechtigter der Strabag SE | Compliance Circle (compliance-circle.com)
Grundsätzlich ist zu klären, ob der Kunde an sich sanktioniert ist und einem Bereitstellungsverbot unterliegt. Wenn das der Fall ist, dürfen selbstredend keine Mittel an diesen bereitgestellt werden.
Ist hingegen "nur" ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied betroffen, ist m. E. zunächst zu klären, ob diese Person den Kunden beherrscht (Stimmechte, Kapitalanteile). Sollte dies direkt oder indirekt, z.B. über einen Strohmann, der Fall sein, wird das Unternehmen sanktionsrechtlich gesehen infiziert.
Kann Letzteres hingegen ausgeschlossen werden, ist sicherzustellen, dass die betroffene Person keine Möglichkeit hat, über die Mittel, die ggf. diesem Unternehmen übermittelt werden sollen, zu verfügen oder über die Mittelverfügung zu seinen Gunsten zu entscheiden.
Aus meiner Sicht ist dieser Umstand über eine tiefergehende Presserecherche oder Anfrage beim Unternehmen abzuklären. Ggf. gibt es hierzu, wie auch am Beispiel Strabag zu sehen ist, Stellungnahmen des Unternehmens. Sollten die Ergebnisses eines solchen Schritts noch nicht abschließend überzeugend sein und damit ein Grund zu der Annahme, dass eine Beherrschungssituation, besteht, nicht ausgeräumt werden können, kann u.a. eine offizielle Anfrage an das Unternehmen gestellt werden. Diese sollte im Idealfall Zweifel ausräumen, andernfalls ist ein sanktionsrechtlicher Bezug nicht auszuschließen und eine möglicherweise vorgesehene Zahlung / Auszahlung zurückzuhalten.
Sollten betreffend meiner Sichtweise Rückfragen bestehen, lass uns gerne die Diskussion fortsetzen. Außerdem kannst Du gerne darüber nachdenken, Dich in unserem Forum vorzustellen.
Vorstellen/Kennenlernen | Compliance Circle (compliance-circle.com)