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Interne und externe Prüfungen

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EBA Guidelines | „Die Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung"

Die EBA Guidelines legen aus Sicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems und deren Anwendungsbereich für bestimmte Bereiche fest. Sie gelten für die jeweiligen Aufsichtsstellen, sofern keine Abweichungen hiervon abgeklärt und abgestimmt wurden.


Die EBA Guidelines richten sich an Kredit- und Finanzinstitute im Sinne von Artikel3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 und an Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der diesen Unternehmen obliegenden Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AGW/BTF) zuständig sind.


Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien bei der Beurteilung der Angemessenheit der Risikobewertungen und der AGW/BTF-Richtlinien und -Verfahren der betroffenen Unternehmen anwenden.


Gegenstand der Guidelines sind Faktoren, die Unternehmen bei der Bewertung des mit ihrem Unternehmen sowie mit einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion mit einer natürlichen oder juristischen Person („der Kunde“) verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) berücksichtigen sollten. Außerdem wird dargelegt, wie Unternehmen den Umfang ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Ku…


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Jahresabschlussprüfung | PrüfV | §43b ("Prüfung Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung")

Für den Fall, dass mit Blick auf die aktuelle oder anstehenden Jahresabschlussprüfung Fragen zum Prüfungsrahmen aufkommen, anbei ein Link zum relevanten §43b.


§ 43b PrüfV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


Eine Klassifizierung der Prüfungsfeststellungen erfolgt durch die Prüfungsleitung gemäß nachfolgendem Schema.


  • Feststellung F 0keine Mängel, d.h. völliges Fehlen von Normverstößen

  • Feststellung F 1geringfügige Mängel, d.h. Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung

  • Feststellung F 2mittelschwere Mängel, d.h. Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

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