Jahresabschlussprüfung | PrüfV | §43b ("Prüfung Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung")
Für den Fall, dass mit Blick auf die aktuelle oder anstehenden Jahresabschlussprüfung Fragen zum Prüfungsrahmen aufkommen, anbei ein Link zum relevanten §43b.
§ 43b PrüfV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Eine Klassifizierung der Prüfungsfeststellungen erfolgt durch die Prüfungsleitung gemäß nachfolgendem Schema.
Feststellung F 0 – keine Mängel, d.h. völliges Fehlen von Normverstößen
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel, d.h. Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel, d.h. Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel, d.h. Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung
F 4 – schwergewichtige Mängel, d.h. Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt
Feststellung F 5 – nicht anwendbar, d.h. Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen
