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Interne und externe Prüfungen

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Jahresabschlussprüfung | PrüfV | §43b ("Prüfung Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung")

Für den Fall, dass mit Blick auf die aktuelle oder anstehenden Jahresabschlussprüfung Fragen zum Prüfungsrahmen aufkommen, anbei ein Link zum relevanten §43b.


§ 43b PrüfV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


Eine Klassifizierung der Prüfungsfeststellungen erfolgt durch die Prüfungsleitung gemäß nachfolgendem Schema.


  • Feststellung F 0keine Mängel, d.h. völliges Fehlen von Normverstößen

  • Feststellung F 1geringfügige Mängel, d.h. Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung

  • Feststellung F 2mittelschwere Mängel, d.h. Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

  • Feststellung F 3gewichtige Mängel, d.h. Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung

  • F 4schwergewichtige Mängel, d.h. Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt

  • Feststellung F 5nicht anwendbar, d.h. Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen

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